Diese beiden Muttergesellschaften hätten gemäss Ausschreibung auch als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ein Angebot einreichen können, was in dieser Situation nicht mehr notwendig sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die einzelnen Parteien einer ARGE die geforderten Referenznachweise und somit die fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen könnten. Mit der Zulassung von Arbeitsgemeinschaften seien nicht die Referenzen einer einzelnen Unternehmung massgebend, sondern die Referenzen beider Firmen, die ein Angebot eingeben würden. Die Referenzen seien daher der A AG anrechenbar.