Damit seien die Referenzobjekte 2 und 3 der Zuschlagsempfängerin nicht anrechenbar, so dass ihr Eignungsnachweis fehle und auch die Vergabe der Maximalpunktzahl für ihre Referenzen unzulässig sei. 4.2. Die Vergabebehörde weist in ihrer Duplik vom 19. August 2014 demgegenüber darauf hin, die A AG sei vor rund sechs Jahren als organisatorisch eigenständige Unternehmung aus einer "langjährigen Arbeitsgemeinschaft der B AG und C AG" gegründet worden. Somit seien die B AG und die C AG die Muttergesellschaften der A AG. Diese beiden Muttergesellschaften hätten gemäss Ausschreibung auch als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ein Angebot einreichen können, was in dieser Situation nicht mehr notwendig sei.