In ihrer Replik beanstandet die Beschwerdeführerin die Bewertung der Eignungskriterien und des Zuschlagskriteriums "Qualität der Referenzen über die Realisierung von drei im Umfang und Komplexität vergleichbaren Objekten" für die Zuschlagsempfängerin, die A AG. Von den von ihr angegebenen drei Referenzobjekten sei lediglich eines, nämlich die "Sanierung und Erweiterung Schulhaus D" ein Referenzobjekt, das den Anforderungen der Ausschreibung entspreche. Demgegenüber sei das Referenzobjekt 2 "Sanierung und Erweiterung E" von der B AG ausgeführt worden und nicht von der A AG.