{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-173_2014-09-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10335", "Checksum": "394cd7ec655de273342564687e070442"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 173", "2014 IV Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 02.09.2014 7H 14 173 (2014 IV Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kein vergaberechtlicher Durchgriff auf Tochtergesellschaften bei der Zurechnung von Referenzobjekten: Die Muttergesellschaft ist gegenüber der Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit eine Dritte im vergaberechtlichen Sinn. Mangels Einbindung als Subunternehmerin, Lieferantin oder Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft können die Referenzobjekte der Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft nicht zugerechnet werden. | § 16 öBG. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "1d5ef7c12a9cf3197655c5f524cf9b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 02.09.2014 7H 14 173 (2014 IV Nr. 8)\nRegeste:\nKein vergaberechtlicher Durchgriff auf Tochtergesellschaften bei der Zurechnung von Referenzobjekten: Die Muttergesellschaft ist gegenüber der Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit eine Dritte im vergaberechtlichen Sinn. Mangels Einbindung als Subunternehmerin, Lieferantin oder Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft können die Referenzobjekte der Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft nicht zugerechnet werden. | § 16 öBG. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n die beiden Unternehmungen B AG und C AG nicht von ihrer Pflicht, ihre eigene Eignung je gesondert nachzuweisen, wenn es – wie hier – um den Nachweis der Eignung im Sinn einer vergaberechtlichen Grundvoraussetzung bei diesem Beschaffungsgegenstand geht (vgl. auch Beyeler, a.a.O., N 1660); zumindest solange, als die A AG als Anbieterin der geforderten Leistung nicht für sich allein die geforderten drei Referenzen anführen kann. Ferner zeigt die Offerte vom 22. Mai 2014 nicht konkret auf, ob die A AG auf sämtliche Kapazitäten und (namentlich personellen und logistischen) Ressourcen der B AG und C AG bei der Erledigung dieses Beschaffungsauftrags zurückgreifen kann. Die in den Ausschreibungsunterlagen für das Angebot einer ARGE vorgesehenen Angaben hat die A AG ebenfalls nicht ausgefüllt (Ziff. 8). Ebenso wenig finden sich entsprechende Zusicherungen, dass sich die A AG für die fachliche, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit auf die B AG und C AG stützen kann. Selbst ein allgemeiner Hinweis auf die Beziehungen zur Muttergesellschaft fehlt, der aber ohnehin nicht genügen würde (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2008.00194 vom 8.4.2009 E. 4.2; vgl. dazu Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 648). Allein die personelle Verflechtung, die sich aus der Nennung der Projektleiter der Kostenplanung und Bauleitung ergibt, reicht vor diesem Hintergrund hierfür nicht aus. Damit lässt die Offerte vom 22. Mai 2014 nicht den Schluss zu, die Leistungen und Fähigkeiten der B AG und C AG seien als \"anbieterintern\" zu betrachten und eine Durchbrechung des vergaberechtlichen Durchgriffverbots wäre gerechtfertigt. Schliesslich macht auch die Vergabebehörde nicht geltend, die B AG und C AG seien als Subunternehmerinnen der A AG zu qualifizieren. Aber auch unabhängig davon wären die hierfür erforderlichen Voraussetzungen der Zurechnung der Eigenschaften von Subunternehmen nicht erfüllt. Gerade bei auf spezifische Leistungen zugeschnittenen Eignungskriterien (hier die Referenzen) ist der Nachweis der Eignung zugesicherter Subunternehmer erforderlich (vgl. Beyeler, a.a.O., N 1660). Die Zurechnung der Leistungsfähigkeit wäre insbesondere mittels vertraglicher Zusicherungen sicherzustellen (Beyeler, a.a.O., N 1669), was die Offerte vom 22. Mai 2014 aber mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen nicht aufzeigt. 4.6. Nach dem Gesagten ist es nach Lage der Akten unzulässig, der Zuschlagsempfängerin die beiden Referenzobjekte 2 und 3 zuzurechnen, da diese von einem anderen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (B AG und C AG) und mithin von Dritten im vergaberechtlichen Sinn ausgeführt wurden. Auch die konkrete Ausgestaltung der Offerte der A AG vom 22. Mai 2014 lässt keine Anrechnung der Referenzen der B AG und C AG zu. Weder sind die erforderlichen Zusicherungen erstellt noch vermag sie die Anforderungen an eine ARGE zu erfüllen. 4.7. Fehlt es an einem den konkreten Ausschreibungsunterlagen und der Rechtsprechung entsprechenden Nachweis der Eignung einer Anbieterin, stellt sich die Frage nach dem Ausschluss aus dem Verfahren. 4.7.1. Anbieterinnen können aus wichtigen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 1 öBG). Welches wichtige Gründe sind, hat der Gesetzgeber in einem nicht abschliessenden Katalog aufgeführt (§ 16 Abs. 2 öBG). Ein solcher wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn eine Anbieterin die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (§ 16 Abs. 2 lit. b öBG). Anbieterinnen sind bei klaren oder schweren Verstössen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sogar zwingend vom Verfahren auszuschliessen (§ 16 Abs. 3 öBG). Bei weniger schweren Verstössen gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Abs. 2 der genannten Bestimmung steht den Vergabeinstanzen ein gewisses Ermessen zu. Sie haben bei ihrem Entscheid jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Verbot des überspitzten Formalismus, aber auch das gerade im Vergabewesen zentrale Gebot der Gleichbehandlung zu beachten (vgl. BGer-Urteil 2P.176/2005 vom 13.12.2005 E. 2.4; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N 402; Galli/Moser/ Lang/Steiner, a.a.O., N 433 ff.). 4.7.2. Mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen ist hier eine Zurechnung der Referenzen der B AG und C AG unzulässig bzw. deren Eignung im Sinn einer ARGE mit der (oder als) A AG nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit ergibt die Prüfung ihres Angebots vom 22. Mai 2014, dass die A AG die gestellten Eignungskriterien nicht bzw. nicht alle erfüllt, weshalb das entsprechende Angebot auszuschliessen ist; d.h. es darf für den Zuschlag nicht mehr berücksichtigt werden (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., N 409; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 450). Diese Rechtsfolge ist mit Blick auf die gesetzliche Grundlage (§ 16 Abs. 1 lit. b öBG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (statt vieler: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 35 vom 13.8.2013 E. 3) verhältnismässig und verstösst insbesondere nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. 4.8. Zusammenfassend steht fest, dass die Zuschlagsempfängerin die Eignungskriterien entsprechend den Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllt und daher für den Zuschlag nicht zu berücksichtigen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Einwände der Beschwerdeführerin. |"}