{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-173_2014-09-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10335", "Checksum": "394cd7ec655de273342564687e070442"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 173", "2014 IV Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 02.09.2014 7H 14 173 (2014 IV Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kein vergaberechtlicher Durchgriff auf Tochtergesellschaften bei der Zurechnung von Referenzobjekten: Die Muttergesellschaft ist gegenüber der Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit eine Dritte im vergaberechtlichen Sinn. 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Mangels Einbindung als Subunternehmerin, Lieferantin oder Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft können die Referenzobjekte der Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft nicht zugerechnet werden. | § 16 öBG. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n konkreten Vergabeverfahrens, bleibt sie gewöhnliche Dritte ohne Relevanz im fraglichen Verfahren (vgl. BVGer-Zwischenentscheid B-1600/2014 vom 2.6.2014 E. 4.4.3 mit Verweis auf Beyeler, a.a.O., N 1377 ff.). Demnach ist die Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit eine Dritte im vergaberechtlichen Sinn, welche etwa als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Subunternehmerin an der Offerte zu beteiligen ist. Sie ist nicht schon aufgrund des besonderen Näheverhältnisses Teil der Anbietersphäre und mithin auch nicht der Offerte der Tochtergesellschaft zuzurechnen (vgl. BVGer-Zwischenentscheid B-1600/2014 vom 2.6.2014 E. 4.4.4). In Ermangelung besonderer Regeln gelten auch Konzerngesellschaften grundsätzlich als gewöhnliche Subunternehmer und werden dem Anbieter nicht automatisch zugerechnet (Beyeler, a.a.O., N 1374; BR 2013 S. 201 f. mit Anmerkungen von Beyeler; zu den Voraussetzungen einer [ausnahmsweisen] Anrechnung vgl. die Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich: VB.2008.00194 vom 8.4.2009 E. 4, VB.2012.00584 vom 16.1.2013 E. 5.2.3). 4.5.2. In der Offerte der A AG vom 22. Mai 2014 wird auf das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zu den beiden vorbestandenen B AG und C AG nicht explizit hingewiesen. Ebenso wenig wird deren Leistungsfähigkeit (inkl. Ressourcen) ausdrücklich in diese Offerte eingebunden oder in den Angaben zu den beiden Referenzen erwähnt, dass diese von den beiden Muttergesellschaften erstellt wurden. Einzig die personelle Verflechtung zwischen der A AG einerseits und der B AG und C AG andererseits ist aus den Angaben zur Projektleitung betreffend Kostenplanung und Bauleitung ersichtlich. Als Anbieterin der offerierten Leistung tritt demnach einzig die A AG auf. Nur diese ist als Leistungserbringerin im vergaberechtlichen Sinn zu bezeichnen, da lediglich sie der Vergabebehörde direkt und persönlich eine Leistung versprochen hat (Beyeler, a.a.O., N 1374). Die A AG nennt in ihrem Angebot vom 22. Mai 2014 aber nur eine Referenz; hinsichtlich der beiden anderen beruft sie sich auf je ein Referenzobjekt der B AG und C AG. Diesem Vorgehen steht nach der dargelegten Rechtsprechung indessen entgegen, dass es keinen vergaberechtlichen Durchgriff gibt. Ist – wie dargelegt – im Vergaberecht auf die Rechtsform abzustellen, können der A AG diese beiden Referenzen der B AG und C AG grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Der Umstand, dass die Muttergesellschaften aufgrund der Einsitznahme ihrer Verwaltungsräte in das Entscheidorgan der Anbieterin Einfluss nehmen können, führt nicht dazu, dass diese Gesellschaften identisch wären. Diese auf die Rechtsform abstellende Betrachtungsweise stellt eine Ausnahme von der ansonsten im Vergaberecht vorherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise dar, die aber bewusst gefordert wird (BVGer-Zwischenentscheid B-1600/2014 vom 2.6.2014 E. 4.4.4 und BVGer-Urteil B-5563/2012 vom 28.2.2013 E. 3.3.3; Beyeler, a.a.O., N 1374). 4.5.3. Die nach der Darstellung der Vergabebehörde als Muttergesellschaften bezeichneten B AG und C AG sind daher gegenüber der A AG mit eigener Rechtspersönlichkeit Dritte im vergaberechtlichen Sinn. In einem solchen Fall steht es der Anbieterin offen, die wirtschaftlich nahestehenden Unternehmen als Subunternehmerin, Lieferantin oder Mitglied einer ARGE miteinzubinden (vorne E. 4.5.1; vgl. auch Beyeler, a.a.O., N 1374, a.z.F.). Eine solche Einbindung der B AG und C AG kann der Offerte vom 22. Mai 2014 indessen nicht entnommen werden, und zwar aus folgenden Gründen: Insofern die Vergabebehörde anführt, die A AG stelle eine \"langjährige Arbeitsgemeinschaft der B AG und C AG\" dar, ist darauf hinzuweisen, dass die Eignungskriterien grundsätzlich je einzeln von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft erfüllt werden müssen, jedenfalls soweit als die Eignung mit Blick auf die Funktion des einzelnen Mitglieds innerhalb der ARGE erforderlich ist (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 138 vom 21.7.2009 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Da hier dem streitbetroffenen Eignungskriterium besonderes Gewicht zukommt und die gleichen Referenzangaben auch im Zusammenhang mit der Bewertung des mit 65 % gewichteten Zuschlagskriteriums (\"Qualität der Referenzen über die Realisierung von drei im Umfang und Komplexität vergleichbaren Objekten\") von entscheidender Bedeutung sind, ist der Nachweis der Eignung / Leistungsfähigkeit von jedem Mitglied der ARGE je einzeln – hier je drei Referenzen pro Mitglied der ARGE – zu erbringen. Eine Benachteiligung ist darin nicht zu erblicken. Denn eine ARGE aus drei Mitgliedern muss zwar mehr Referenzobjekte nachweisen, hat aber gleichzeitig auch mehr Möglichkeiten, Referenzen anzuführen (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N 646). Demnach wären die B AG und C AG gehalten gewesen, als Mitglieder einer ARGE – neben der vorhandenen Referenz der A AG – je separat ihre Eignung mit der geforderten Anzahl an Referenzen zu belegen. Mit der Nennung von nur je einem Referenzobjekt genügt der Nachweis der Eignung der B AG und C AG als Mitglieder einer ARGE jedoch nicht den hierfür geltenden Anforderungen der dargestellten Rechtsprechung sowie den massgeblichen Ausschreibungsunterlagen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die A AG gleichsam eine \"langjährige ARGE\" darstellen würde. Denn aufgrund der unterschiedlichen Rechtsform entbindet dies"}