{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-173_2014-09-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10335", "Checksum": "394cd7ec655de273342564687e070442"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 173", "2014 IV Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 02.09.2014 7H 14 173 (2014 IV Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kein vergaberechtlicher Durchgriff auf Tochtergesellschaften bei der Zurechnung von Referenzobjekten: Die Muttergesellschaft ist gegenüber der Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit eine Dritte im vergaberechtlichen Sinn. 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In ihrer Replik beanstandet die Beschwerdeführerin die Bewertung der Eignungskriterien und des Zuschlagskriteriums \"Qualität der Referenzen über die Realisierung von drei im Umfang und Komplexität vergleichbaren Objekten\" für die Zuschlagsempfängerin, die A AG. Von den von ihr angegebenen drei Referenzobjekten sei lediglich eines, nämlich die \"Sanierung und Erweiterung Schulhaus D\" ein Referenzobjekt, das den Anforderungen der Ausschreibung entspreche. Demgegenüber sei das Referenzobjekt 2 \"Sanierung und Erweiterung E\" von der B AG ausgeführt worden und nicht von der A AG. Diese sei auch beim Referenzobjekt 3 \"Umbau und Erweiterung F\" nicht Vertragspartnerin gewesen, sondern ihre Muttergesellschaft (C AG). Damit seien die Referenzobjekte 2 und 3 der Zuschlagsempfängerin nicht anrechenbar, so dass ihr Eignungsnachweis fehle und auch die Vergabe der Maximalpunktzahl für ihre Referenzen unzulässig sei. 4.2. Die Vergabebehörde weist in ihrer Duplik vom 19. August 2014 demgegenüber darauf hin, die A AG sei vor rund sechs Jahren als organisatorisch eigenständige Unternehmung aus einer \"langjährigen Arbeitsgemeinschaft der B AG und C AG\" gegründet worden. Somit seien die B AG und die C AG die Muttergesellschaften der A AG. Diese beiden Muttergesellschaften hätten gemäss Ausschreibung auch als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ein Angebot einreichen können, was in dieser Situation nicht mehr notwendig sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die einzelnen Parteien einer ARGE die geforderten Referenznachweise und somit die fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen könnten. Mit der Zulassung von Arbeitsgemeinschaften seien nicht die Referenzen einer einzelnen Unternehmung massgebend, sondern die Referenzen beider Firmen, die ein Angebot eingeben würden. Die Referenzen seien daher der A AG anrechenbar. 4.3. Auszugehen ist von der unbestritten geblieben Tatsache, dass einzig das Referenzobjekt 1 von der A AG ausgeführt wurde. Die Tätigkeiten am Referenzobjekt 2 \"Sanierung und Erweiterung E\" erfolgten durch die B AG; die Arbeiten am Referenzobjekt 3 \"Umbau und Erweiterung F\" wurden von der C AG ausgeführt. Weitere Referenzen sind in der Offerte vom 22. Mai 2014 nicht erwähnt. Dass an den Referenzobjekten 2 und 3 sowohl die B AG als auch die C AG gemeinsam mitgewirkt hätten, behauptet auch die Vergabebehörde nicht. (Es folgen Ausführungen zur A AG mit Verweis auf deren Homepage). Aus den Eintragungen im Handelsregister des Kantons Luzern geht schliesslich hervor, dass der Verwaltungsrat der A AG aus vier Personen besteht, die ihrerseits Verwaltungsräte der B AG (G und H) und der C AG (I und J) sind. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Vergabebehörde zu Recht die Referenzobjekte 2 und 3 der A AG zugerechnet hat und ob diese damit das geforderte Eignungskriterium, nämlich die \"Erfahrung des Anbieters über die Realisierung von drei im Umfang und Komplexität vergleichbaren Objekten (Bausumme BKP 2 von mind. CHF 10 Mio.)\", zu erfüllen vermag. 4.4. Der Vergabebehörde steht bei der Bewertung der eingereichten Referenzlisten ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen das Kantonsgericht grundsätzlich ebenfalls nicht eingreift. Es liegt insofern auch im Ermessen der Vergabeinstanz zu entscheiden, ob bereits eine Referenzliste für eine sachgerechte Bewertung aussagekräftig genug ist oder ob sie einzelne Referenzen noch konkret überprüfen will (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 181 vom 20.2.2014 E. 5.4.2). Selbst wenn demnach keine direkten Referenzauskünfte eingeholt werden, schadet dies der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht, sofern die vorgenommene Auswertung der Referenzangaben nachvollziehbar bleibt (zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 59 vom 4.5.2011 E. 5b/bb). Dieser Ermessensspielraum bei der Eignungsprüfung umfasst namentlich die Bereiche, welche Informationen von den Anbietenden im Rahmen der Offertstellung anzugeben sind, ob und wenn ja welche Belege zusammen mit der Offerte einzureichen sind, wie die Angaben der Anbietenden gegebenenfalls verifiziert werden können und ob im Einzelfall allenfalls nachträglich zusätzliche Unterlagen einverlangt werden (vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts Baselland 810 13 44 vom 29.5.2013, in: BR 2014 S. 38). 4.5. 4.5.1. In Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit von Referenzen anderer juristischer Personen als der Anbieterin ist vorab zu beachten, dass es gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen vergaberechtlichen Durchgriff auf Tochtergesellschaften des Bieters gibt; dasselbe gilt für Konzerngesellschaften (BVGer-Zwischenentscheid B-1600/2014 vom 2.6.2014 E. 4.4.3 und BVGer-Urteil B-5563/2012 vom 28.2.2013 E. 3.3.3). Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass im Vergaberecht mit Blick auf die Rechtssicherheit strikt und ausschliesslich auf die Rechtsform abzustellen ist; es gebe keine konzerninterne Zurechnung im Sinn eines Durchgriffs (vgl. Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1374 ff.). Will sich eine Anbieterin auf Tatsachen oder Rechtspositionen einer Konzerngesellschaft stützen, muss sie die fragliche Konzerngesellschaft als Konsortialpartnerin, als Subunternehmerin oder Lieferantin konkret in ihre Offerte einbinden. Steht die Konzerngesellschaft hingegen auf keine dieser Arten in rechtlicher Nähe eines"}