Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen weder ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit noch Willkür vorzuwerfen. 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Ortsplanungsrevision der Stadt Luzern in dem hier angefochtenen Umfang als rechtens zu beurteilen ist. Daran vermögen die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Insgesamt erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. (Kostenfolgen) |