Bei näherer Untersuchung stellte sich die unüberbaute Fläche nicht als Teil eines schützenswerten Ensembles heraus. Anders liegen die Verhältnisse bezüglich der überbauten Grundstücke der Beschwerdeführerin, die bestehender Teil der zu erhaltenden Struktur gemäss ISOS-Gebiet Nr. 38 sind. Selbst dies schliesst indes – wie die Vorinstanz treffend vermerkt – bauliche Mass-nahmen, insbesondere auf innere Verdichtung gerichtete, nicht aus. Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen weder ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit noch Willkür vorzuwerfen.