BGer-Urteil 1P.369/2006 vom 22.10.2007 E. 3.1). Die von der Vorinstanz aufgezählten Unterschiede zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin und den Grundstücken Nrn. 426 und 3947 sind nachvollziehbar und schliessen das Anrufen des Gebots der rechtsgleichen Behandlung aus. Wie vorstehend erwähnt, können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Grundstücke Nrn. 426 und 3947 gemäss Karte dem ISOS-Gebiet Nr. 38 angehören, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei näherer Untersuchung stellte sich die unüberbaute Fläche nicht als Teil eines schützenswerten Ensembles heraus.