BZR definierten Anforderungen an Neubauten und Veränderungen. Unter diesem Gesichtswinkel haben sich die Verhältnisse für die Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert, lagen ihre Grundstücke doch schon bis anhin in der Ortsbildschutzzone B gemäss aBZR 1994. 8.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Verfassungsrechtlich genügt, dass die Plananordnung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279 E. 5a; BGer-Urteil 1P.369/2006 vom 22.10.2007 E. 3.1).