Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass diese Zonenzuweisung die spätere Verdichtung ihrer Grundstücke verunmöglicht. Für Zonen mit überlagernden Ortsbildschutzzonen legt das BZR bewusst keine Überbauungsziffer fest, um im Einzelfall die verträgliche Dichte bestimmen zu können. Dies bedeutet indessen nicht, dass in diesen Zonen bauliche Massnahmen zur Verdichtung a priori nicht mehr möglich wären. Sie unterstehen allerdings den in Art. 17 Abs. 3 BZR definierten Anforderungen an Neubauten und Veränderungen.