Die Grundstücke Nrn. 438 - 440 der Beschwerdeführerin lagen gemäss Bebauungsplan B 129 in der Zone 8B (Wohn- und Geschäftszone, geschlossene Bauweise, Ortsbildschutzzone B) und ihre Grundstücke Nrn. 442 und 1386 in der Zone 5B (Wohn- und Geschäftszone, geschlossene Bauweise, Gestaltungsplanpflicht, Ortsbildschutzzone B). Neu liegen alle genannten Grundstücke in der Wohn- und Arbeitszone 4 und der Ortsbildschutzzone B mit geschlossener Bauweise (vgl. Anhang 1 zum BZR). Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass diese Zonenzuweisung die spätere Verdichtung ihrer Grundstücke verunmöglicht.