Ein in sich geschlossenes Plangebiet liege zwar bezüglich der Grundstücke der Beschwerdeführerin, nicht aber bezüglich des Grundstücks Nr. 426 vor, das abgesetzt und offen gegen die Gleisanlagen liege. Widersprüchlich handelten die Beschwerdeführer, wenn sie ein Hochhaus mit dem Argument des schützenswerten Stadtbilds im Gebiet Bundesplatz verhindern wollten, selber aber die entsprechende Ortsbildschutzzone für die eigenen Grundstücke ablehnen würden. Im Übrigen verhindere die Ortsbildschutzzone B auch keineswegs eine innere Verdichtung und führe daher auch nicht zu einem weitgehenden Veränderungsverbot. 8.3. 8.3.1. Die Grundstücke Nrn.