Auch die Lage sei nicht vergleichbar. Die Häuser der Beschwerdeführerin lägen an der Häuserzeile der Neustadtstrasse, während sich das Grundstück Nr. 426 zwischen dem Kreisel Bundesplatz, der Langensandbrücke und den Eisenbahnanlagen erstrecke. Sowohl seine dreieckige Form als auch seine exponierte Lage am Brückenkopf und den Geleisen würden eine spezielle planerische Behandlung verlangen. Zudem liege es gegenüber der Langensandbrücke deutlich tiefer. Ein in sich geschlossenes Plangebiet liege zwar bezüglich der Grundstücke der Beschwerdeführerin, nicht aber bezüglich des Grundstücks Nr. 426 vor, das abgesetzt und offen gegen die Gleisanlagen liege.