Es verletze den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, wenn dem Grundstück Nr. 426 ein erhebliches Verdichtungspotential zugestanden, gleichzeitig aber für die übrigen Grundstücke ein weitgehendes Veränderungsverbot ohne Verdichtungspotential festgelegt werde. 8.2. Die Vorinstanz hält dagegen, ein wesentlicher und entscheidender Unterschied zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin und dem Grundstück Nr. 426 liege darin, dass letzteres unüberbaut sei. Auch die Lage sei nicht vergleichbar.