17 RPG, §§ 35 Abs. 1 und 60 Abs. 1 lit. c PBG) Vorgaben und Bestimmungen für nicht anwendbar erkläre, diese aber für ihre eigenen Grundstücke zur Anwendung bringe. Das die Grundstücke Nrn. 426, 438, 439, 440, 442 und 1386 umfassende Gebiet sei einheitlich und in sich abgeschlossen. Diese planerische Einheit sei folglich auch gleich zu behandeln. Es verletze den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, wenn dem Grundstück Nr. 426 ein erhebliches Verdichtungspotential zugestanden, gleichzeitig aber für die übrigen Grundstücke ein weitgehendes Veränderungsverbot ohne Verdichtungspotential festgelegt werde.