Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) hat denn auch als kantonale Fachstelle in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 nichts Gegenteiliges moniert. Somit reicht es aus, wenn der beschriebenen Verkehrssituation und namentlich dem Fassungsvermögen der betroffenen Strassen im Gestaltungsplan- und Baubewilligungsverfahren bei der Projektierung der Erschliessung sorgfältig Rechnung getragen wird. 8. 8.1. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Vorinstanz handle in krasser Weise rechtswidrig und willkürlich, indem sie hinsichtlich des Grundstücks Nr. 426 die richtplanerischen (ISOS) und gesetzlichen (Art. 17 RPG, §§ 35 Abs. 1 und 60 Abs. 1 lit.