dem Bebauungsplan B 129 in der Bauzone. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, geht dies auch aus dem Umstand hervor, dass der vom Kantonsgericht und vom Bundesgericht bestätigte Gestaltungsplan G 357 seinerseits zwei Erschliessungsvarianten aufzeigte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 13 41 vom 11.2.2014 E. 7.5.1). Davon, dass die streitbetroffene Zone nicht erschlossen ist resp. nicht einmal erschliessbar ist, kann daher keine Rede sein.