Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer (Abs. 2). Art. 19 Abs. 2 RPG regelt die Erschliessung einer Bauzone, Abs. 1 diejenige eines Baugrundstücks (vgl. Berner, a.a.O., N 481). Land, das bereits erschlossen ist oder von einer Erschliessungsplanung erfasst wird, ist in der Regel für eine Überbauung prädestiniert. Zumindest ist die Überbauungseignung diesbezüglich gegeben (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 01 188 vom 15.1.2003 E. 7b). Die Projektierung der Erschliessungsanlagen geschieht in den meisten Fällen im Rahmen der Sondernutzungsplanung (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 19 RPG N 50).