Die genaue Lage der Erschliessungsanlagen sei in der Baubewilligung festzulegen. Auch die Erschliessung der von den Beschwerdeführern geforderten Blockrandüberbauung würde im Übrigen zu Mehrverkehr führen. 7.3. Land ist nach Art. 19 RPG erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Abs. 1). Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer (Abs. 2).