Zur Erschliessung des Grundstücks Nr. 426 müssten zwingend andere Grundstücke in Anspruch genommen werden. 7.2. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass die Erschliessung nicht schon in der Grundnutzungsordnung sichergestellt werden müsse. Die Erschliessbarkeit des Grundstücks Nr. 426, das derzeit als Parkplatz (mit Einfahrt am Bundesplatz) genutzt werde, sei unbestritten. Mit der Erschliessung und dem durch die Überbauung erzeugten Mehrverkehr werde sich der Gestaltungsplan zu befassen haben. Die genaue Lage der Erschliessungsanlagen sei in der Baubewilligung festzulegen.