7. 7.1. Weiter erachten die Beschwerdeführer den Nachweis der Erschliessung des Grundstücks Nr. 426 als mangelhaft. Die Erstellung eines Hochhauses führe zu bedeutendem Mehrverkehr, den das übergeordnete Strassennetz in keiner Weise aufzunehmen vermöchte. Zudem sei der Bundesplatz nachweislich ein Unfall-Hotspot. Mit der neuen Verkehrsführung in der Pilatusstrasse und der Umgestaltung des Bundesplatzes habe sich die Verkehrsproblematik nochmals erheblich verschärft. Aus Kapazitäts- und Verkehrssicherheitsgründen sei eine Einfahrt in den Bundesplatz nicht zulässig. Zur Erschliessung des Grundstücks Nr. 426 müssten zwingend andere Grundstücke in Anspruch genommen werden.