von der Eidg. Kommission für Denkmalpflege (EKD) ein Gutachten einzuholen, da die nutzungsplanerischen Festlegungen ein Objekt im ISOS tangieren würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei der kommunalen Nutzungsplanung nicht um eine Bundesaufgabe. Zudem haben sich die beiden Grundstücke Nrn. 426 und 3947 – wenngleich sie als Teil des Gebiets Nr. 38 im ISOS eingetragen sind – nicht als Bestandteil der zu erhaltenden Struktur erwiesen. Da somit auch keine erhebliche Beeinträchtigung zur Diskussion steht, entfällt eine obligatorische Begutachtung nach Art. 7 NHG (vgl. Leimbacher, a.a.O., Art. 7 NHG N 4).