Auch die unmittelbar angrenzenden Grundstücke der Beschwerdeführer sind überdies unbestrittenermassen nicht in Blockrandüberbauung bebaut. Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung des durch das ISOS verliehenen Ortsbildschutzes durch die angefochtene Zonenzuweisung erkennbar. Die konkrete Überprüfung eines Projekts im Gestaltungsplan- sowie Baubewilligungsverfahren unter dem Aspekt der Eingliederung bleibt, wie erwähnt, vorbehalten. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, von der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) resp. von der Eidg.