Nötigenfalls könnten entsprechende Beschränkungen im Gestaltungsplan festgesetzt werden, der gemäss Art. 27 Abs. 2 BZR ohnehin die Höhe der Hochhäuser festzulegen hat. Die Blockrandbebauung als zonenprägendes gestalterisches Element im Bereich des Bundesplatzes steht dem im Übrigen nicht entgegen. Es ist daran zu erinnern, dass die Grundstücke Nrn. 426 und 3947 unüberbaut sind und derzeit als Parkplatz genutzt werden. Mithin sind sie ohnehin bereits im bestehenden Zustand nicht Teil des von den Beschwerdeführern beschriebenen quartiertypischen Erscheinungsbilds resp.