Dem Ausmass des baulichen Akzents ist zudem mit einer Maximalhöhe von 35 m eine klare Grenze gesetzt. Gemäss der von der Vorinstanz übernommenen Einschätzung der Beschwerdegegnerin beträgt die Mehrhöhe gegenüber der zulässigen Normalbauweise (maximale Firsthöhe von 27 m gemäss Art. 26 Abs. 1 BZR) lediglich 8 m. Die Vorinstanz geht davon aus, dass Hochhäuser in der Regel weder Schrägdächer noch Attikageschosse aufweisen würden, was den üblicherweise zu beobachtenden Verhältnissen entspricht, indessen in Art. 27 BZR nicht explizit ausgeschlossen wird. Nötigenfalls könnten entsprechende Beschränkungen im Gestaltungsplan festgesetzt werden, der gemäss Art.