Genau diesen Ansatz verfolgt die Stadt Luzern mit der strittigen Revision, in welcher sie die Brückenkopflage an der Langensandbrücke offenbar abweichend von der damaligen Einschätzung beurteilt und sie mit der Ermöglichung eines Hochhauses gerade betonen will. Mit Hinweis auf vorhergehende Ausführungen ist dieses Bestreben – mit der in Planungssachen sowieso gebotenen Zurückhaltung des Gerichts bezüglich des Ermessens des Planungsträgers – nicht als rechtswidrig zu erachten. Dem Ausmass des baulichen Akzents ist zudem mit einer Maximalhöhe von 35 m eine klare Grenze gesetzt.