Das Gericht brachte indessen auch einen Vorbehalt hinsichtlich eines allfällig sich ändernden städtebaulichen Verständnisses an. Für diesen Fall müssten die Planungsgrundlagen, mithin der Bebauungsplan B 129, geändert resp. aufgehoben werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 25 vom 24.11.2009 E. 5f). Genau diesen Ansatz verfolgt die Stadt Luzern mit der strittigen Revision, in welcher sie die Brückenkopflage an der Langensandbrücke offenbar abweichend von der damaligen Einschätzung beurteilt und sie mit der Ermöglichung eines Hochhauses gerade betonen will.