Das Verwaltungs- resp. das Kantonsgericht stützte sich in den erwähnten Urteilen auf den damals noch geltenden Bebauungsplan B 129 und dessen konkretisierende Bauvorschriften zur Zone 5B, die namentlich hinsichtlich der Vorgabe der Blockrandbebauung ausgelegt wurden. Die detaillierte Regelung im Bebauungsplan B 129 sei nachvollziehbar. Sie gründe in der exponierten Brückenkopflage, wo eine Überbauung erwünscht sei, die das umliegende – zur Zeit des Planungserlasses bereits vorhanden gewesene – Bebauungsmuster aufnehme. Das Gericht brachte indessen auch einen Vorbehalt hinsichtlich eines allfällig sich ändernden städtebaulichen Verständnisses an.