In diesem Sinne sind Blockrandbebauungen im Gebiet Hirschmatt / Neustadt als typisches städtebauliches Element, mithin als zonencharakterprägendes gestalterisches Element zu qualifizieren." An dieser Einschätzung hielt das Kantonsgericht grundsätzlich auch in seinem Urteil V 13 41 vom 11. Februar 2014 betreffend die Genehmigung des Gestaltungsplans G 357 fest, wobei es angesichts der örtlichen Verhältnisse differenzierte Abschlüsse der Blockrandbebauung im nördlichen und südlichen Bereich des Gestaltungsplanperimeters als zulässig erachtete. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts mit Urteil 1C_142/2014 vom 13. März 2015. 6.8. Das Verwaltungs- resp.