Offensichtlich soll der Erhalt sowie die Weiterführung dieser Baustruktur gewährleistet werden. Der im B 129 verankerte Planungswille ist somit vor dem Hintergrund der baulichen Umgebung zur Zeit des Planungserlasses zu verstehen. In diesem Sinne sind Blockrandbebauungen im Gebiet Hirschmatt / Neustadt als typisches städtebauliches Element, mithin als zonencharakterprägendes gestalterisches Element zu qualifizieren.