Mit diesen Vorschriften würden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die bauliche Situation südlich des Bundesplatzes langfristig in die städtebaulich gewünschte Richtung lenken zu können. In Erwägung 5e des erwähnten Urteils V 09 25 führte das Verwaltungsgericht aus: "Sinn und Zweck der statuierten Regelungen im Bereich der Grundstücke Nrn. 426, 442 und 1386 war angesichts der stadt- und regierungsrätlichen Ausführungen offensichtlich die Weiterführung der umliegend bereits vorhandenen Blockrandbebauungen. Tatsächlich ist die Häufigkeit von Blockrandbebauungen im Gebiet Hirschmatt / Neustadt augenfällig.