Dabei sei nicht nur ein Bezug zum vorgelagerten Bundesplatz, sondern auch zur weiteren Bebauung, die den Bundesplatz begrenze, zu schaffen. Der Bundesplatz werde, ausser im Bereich der Grundstücke der (damaligen) Beschwerdeführerin, durch Blockrandbebauungen definiert. Der Bebauungsplan B 129 wolle die typische städtebauliche Struktur in der Umgebung des Bundesplatzes auch auf die Parzellen der Zone 5B ausdehnen. Mit diesen Vorschriften würden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die bauliche Situation südlich des Bundesplatzes langfristig in die städtebaulich gewünschte Richtung lenken zu können.