" Das Verwaltungsgericht berief sich dabei auf den auch von den Beschwerdeführern erwähnten Genehmigungsentscheid vom 4. März 1997 betreffend den Bebauungsplan B 129, gemäss dessen E. 6.1 die beiden Grundstücke Nrn. 442 und 1386 zusammen mit dem angrenzenden Grundstück Nr. 426 und der bestehenden Blockrandbebauung auf der anderen Seite der Neustadtstrasse den südlichen Abschluss des Bundesplatzes bildeten. Diese Kopfsituation stelle an die bauliche Gestaltung des fraglichen Gebiets erhöhte Anforderungen. Dabei sei nicht nur ein Bezug zum vorgelagerten Bundesplatz, sondern auch zur weiteren Bebauung, die den Bundesplatz begrenze, zu schaffen.