Namentlich aus der Einladung zur öffentlichen Abschlussversammlung der Quartierplanung vom 1. Juni 1989 (B+A 44/1989) sowie aus dem Regierungsratsentscheid vom 4. März 1997 (RRE Nr. 581) geht deutlich hervor, dass mit den Bestimmungen für die Zone 5 B eine der Brückenkopfanlage angemessene Überbauung sichergestellt werden sollte." Das Verwaltungsgericht berief sich dabei auf den auch von den Beschwerdeführern erwähnten Genehmigungsentscheid vom 4. März 1997 betreffend den Bebauungsplan B 129, gemäss dessen E. 6.1 die beiden Grundstücke Nrn.