Es drängt sich auf, die entsprechenden Überlegungen im vorliegenden Verfahren als Ausgangspunkt heranzuziehen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 25 vom 24. November 2009 (E. 5d) hat dieses festgehalten: "Die in der Zone 5 B geltende Normalbauweise geht aus dem Wortlaut des Bebauungsplanes B 129 hervor: Vorgeschrieben ist die geschlossene Bauweise im Bebauungsmuster einer Blockrandüberbauung. […] Dass bzw. weshalb der Planungsgeber und die Genehmigungsinstanz in der Zone 5 B ausdrücklich eine Blockrandbebauung verlangten, ergeben die entsprechenden Materialien zum Bebauungsplan B 129. […]