Die Gemeinden würden für einen angemessenen Schutz der im ISOS aufgelisteten Ortsbilder von lokaler Bedeutung sorgen und dabei die Funktion der Ortsteile berücksichtigen. Damit kann festgehalten werden, dass das ISOS in der vorliegend strittigen Ortsplanungsrevision kraft richtplanerischen Verweises in der Nutzungsplanung grundsätzlich zu beachten ist. Es ist im Folgenden zu untersuchen, welches Ortsbild resp. welche Struktur es vorliegend gemäss dem ISOS zu erhalten gilt.