URP 2005 S. 634 ff.). Die Pflicht zur Beachtung findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Licht der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden (BGE 135 II 209 E. 2.1; BGer-Urteil 1C_893/2013 vom 1.10.2014 E. 5.1). Im kantonalen Richtplan 2009 ist festgehalten, dass der Schutz und die Erhaltung bedeutender Ortsbilder, geschichtlicher Stätten und Kulturdenkmäler unter Berücksichtigung zonenkonformer Nutzungsvorhaben mit geeigneten organisatorischen und raumplanerischen Massnahmen sichergestellt werden (S. 69, Kapitel S3, auch zum Folgenden).