442, 1386 und 426 nur Blockrandbebauungen. Eine Aufhebung der Verpflichtung zur Erhaltung der Blockrandbebauung auf dem Grundstück Nr. 426 würde zu einer völligen Zerstörung des homogenen Quartierbilds führen. 6.4. Die Vorinstanz führt aus, das ISOS beziehe sich auf die bestehenden Einzelbauten, Baugruppen und überbauten Gebiete. Unüberbaute Grundstücke wie das Grundstück Nr. 426 stünden grundsätzlich nicht im Fokus, ausser es handle sich um Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen.