PBG widersprechen. Zudem liege eine Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung vor. Aus dem ISOS ergebe sich für das streitbetroffene Gebiet, dass die Struktur grundsätzlich zu erhalten und diese mit geeigneten Vorschriften sicherzustellen sei. Gerade weil auch das bis anhin unbebaute Grundstück Nr. 426 im Perimeter des ISOS liege, sei dieses Grundstück im Rahmen des Bebauungsplans B 129 der Wohn- und Geschäftszone 5B mit Blockrandbebauung zugeteilt worden.