Mit dieser blossen Feststellung, dass der vorgesehene Standort für ein Hochhaus nicht grundsätzlich dem Eingliederungsgebot widerspricht, bleibt offen, ob ein noch auszuarbeitendes Bauprojekt die Voraussetzungen von § 140 und § 142 PBG zu erfüllen vermag, was im nachfolgenden Gestaltungsplan- und Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein wird. 6.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die nutzungsplanerischen Festlegungen, welche die Erstellung eines Hochhauses erlaubten, würden die richtplanerischen Vorgaben des Bundesinventars ISOS negieren und damit sowohl Art. 17 RPG als auch §§ 35 Abs. 1 und 60 Abs. 1 lit. c PBG widersprechen.