Hier liegen aber keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden. Ebenso lässt dieser Standort eine Akzentsetzung zu (E. 5.3.3). Mit dieser blossen Feststellung, dass der vorgesehene Standort für ein Hochhaus nicht grundsätzlich dem Eingliederungsgebot widerspricht, bleibt offen, ob ein noch auszuarbeitendes Bauprojekt die Voraussetzungen von § 140 und § 142 PBG zu erfüllen vermag, was im nachfolgenden Gestaltungsplan- und Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein wird.