Entsprechende Festlegungen haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Zwar lässt sich die Eingliederungsfrage ohne Vorliegen eines Gestaltungsplans resp. Bauprojekts nicht abschliessend beurteilen. Für den Fall der Zonenzuweisung im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage daher einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Hier liegen aber keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden.