Sie setzen damit gleichsam konkrete Vorhaben voraus. Zutreffend verweist die Vorinstanz zudem darauf, dass für die Wohn- und Arbeitszone Nr. 49 maximale Fassadenhöhe von 35 m festgelegt wurde, weshalb noch nicht absehbar ist, ob ein entsprechendes Projekt diese Höhe überhaupt ausschöpfen wird. Damit fehlen auf der Stufe der BZO die projektbezogenen Angaben in Bezug auf ein Hochhaus, die die Beurteilung unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen.