Soweit mehr als das ästhetische Minimum verlangt wird, genügen sie als Rechtsgrundlagen nicht mehr. Gestalterische Vorstellungen, die über den Standard der Generalklauseln hinausgehen, sind als besondere Vorschriften auf dem Weg der Gesetzgebung zu erlassen (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 370 vom 30.5.2006 E. 2d; Zumstein, a.a.O., S. 85 f.). Die Schutzbestimmungen hinsichtlich Eingliederung beziehen sich auf das Gestaltungsplan- oder auf das Baubewilligungsverfahren, nicht aber auf das Ortsplanungsverfahren (§§ 140 und 142 PBG sowie Art. 1 und 27 Abs. 3 BZR). Sie setzen damit gleichsam konkrete Vorhaben voraus.