Mehrheitlich herrscht die Auffassung, die offene Landschaft (das Nichtsiedlungsgebiet) und das Siedlungsgebiet (worauf sich der hier interessierende Ortsbildschutz bezieht) seien getrennt anzuschauen und zu behandeln. Entsprechend versteht das RPG unter dem Landschaftsbegriff nur unüberbautes oder mit wenigen Gebäuden besetztes Gebiet (z.B. einzelne Gehöfte, Weiler oder geschlossene Dörfer) und stellt dieses dem Siedlungsgebiet gegenüber (Waldmann, a.a.O., S. 22 ff. mit Hinweisen). Der städtische Kontext des vorliegenden Falls fällt nicht unter dieses Begriffsverständnis. Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG ist hier daher – wie die Vorinstanz zu Recht einwendet – nicht anwendbar.