Freiburg 1997, S. 22, auch zum Folgenden). Er umfasst einerseits das Landschaftsbild, verstanden als Raum, der infolge bestimmter Charakteristika als Einheit in Erscheinung tritt und neben ursprünglichen und natürlichen auch überbaute Flächen enthalten kann, anderseits den Landschaftshaushalt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 1 RPG N 37). Mehrheitlich herrscht die Auffassung, die offene Landschaft (das Nichtsiedlungsgebiet) und das Siedlungsgebiet (worauf sich der hier interessierende Ortsbildschutz bezieht) seien getrennt anzuschauen und zu behandeln.