bereits im Verfahren der Nutzungsplanung zu beachten. § 140 Abs. 2 (recte: Abs. 1) PBG komme im Baubewilligungsverfahren nur ein beschränkter Anwendungsbereich bezüglich Missbrauchs- und Extremfällen zu. 6.2. 6.2.1. Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Der Begriff der "Landschaft" wird im Gesetz nicht definiert, es geht daraus indessen hervor, dass er sich auf natürliche Lebensgrundlagen bezieht (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG; Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1997, S. 22, auch zum Folgenden).