In der Lehre und Rechtsprechung finden sich hierzu – soweit ersichtlich – keine Ausführungen. Nach hier vertretenen Auffassung muss im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens ein Nachbar, der sich gegen die Zonenänderung eines Grundstücks wehrt (hier gegen die Überbaubarkeit mit einem Hochhaus) eine spezielle Vertrauensposition darlegen können, was die Nutzung der eigenen Grundstücke oder die zu erwartende Nutzung des benachbarten Grundstücks betrifft. Ansonsten ist er mit all seinen Einwendungen auf das Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahren zu verweisen.