Stark ins Gewicht fällt die seit der Genehmigung der aBZO und des Bebauungsplans B 129 verstrichene Zeit. Die für die Revision angeführten Gründe sind nachvollziehbar und überwiegen die relativ geringen Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer. 5.6. Den Grundsatz der Planbeständigkeit kann grundsätzlich der Eigentümer eines von einer Revisionsvorlage betroffenen Grundstücks anrufen. Im vorliegenden Fall sind es jedoch die Nachbarn bzw. legitimierte Dritte – die Beschwerdeführer –, die sich auf das Prinzip der raumordnungsrechtlichen Berechenbarkeit stützen. In der Lehre und Rechtsprechung finden sich hierzu – soweit ersichtlich – keine Ausführungen.